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die Teilnehmer nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet sind, sondern sich ganz auf ihre berufliche Neuorientierung konzentrieren können. Dabei werden sie von den switch-Beratern unterstützt, wobei die Intensität der Beratung mit dem Teilnehmer abgestimmt wird. Die Konditionen des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der TG werden von Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart und im Sozialplan festgeschrieben. Die Agentur für Arbeit fördert dieses Transferinstrument gemäß § 111 SGB III, (siehe Finanzierungspartner) durch Zahlung des 'Transferkurzarbeitergeldes'. Wichtig: Die Teilnahme an einer TG berührt nicht Höhe und Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes I, sofern dieses im Anschluss an die TG in Anspruch genommen wird. 1 2 |